Norm
StGB §127 CRechtssatz
Der beim Diebstahl geforderte Vorsatz des Täters, durch Sachzueignung eine unrechtmäßige Bereicherung zu erzielen, ist mit den gleichzeitigen Bestehen eines vermögenswerten Anspruchs des Täters gegen den Betroffenen durchaus vereinbar. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob der Täter anläßlich des Zugriffs bezüglich seines Anspruches in Befriedigungsabsicht handelt, denn nur unter dieser Voraussetzung fehlt das bezeichnete Vorsatzelement.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093374Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0140OS00082_9200000_001