RS OGH 1992/9/1 5Ob1571/92, 5Ob501/93, 6Ob555/93, 4Ob557/94, 7Ob1589/95, 1Ob2040/96y, 1Ob2082/96z, 3

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1571/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1571/92
  • 5 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 501/93
  • 6 Ob 555/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 6 Ob 555/93
  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
    Auch; Beisatz: Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T1)
  • 7 Ob 1589/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 1589/95
    Vgl auch; Beisatz: Bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen. (T2)
    Beisatz: Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen. (T3)
  • 1 Ob 2040/96y
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2040/96y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht. (T4)
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (§ 10 EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/203
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
  • 9 Ob 302/97w
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 302/97w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 67/99k
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 67/99k
    Auch; nur: Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)
    Beisatz: Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch. (T7)
    Beisatz: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134). (T8)
  • 1 Ob 65/03w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 65/03w
    Auch; Beisatz: Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. (T9)
    Beisatz: Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag. (T10)
  • 3 Ob 135/03d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 135/03d
  • 8 Ob 49/06y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 49/06y
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 254/05x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 254/05x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
    Auch
  • 1 Ob 56/08d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 56/08d
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/22
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Vgl auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T7
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
    nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T12)
    Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T13)
    Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T14)
  • 2 Ob 261/12i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
    Vgl; nur T6; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs?
    bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T15)
  • 2 Ob 193/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 193/14t
    nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T16)
  • 3 Ob 30/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
    Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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