RS OGH 1992/9/1 4Ob538/92, 1Ob7/00m, 7Ob123/00i, 8Ob122/02b, 9Ob102/03w, 4Ob44/04f, 5Ob47/09m, 2Ob10

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Norm

ZPO §502 HI2
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

Rechtssatz

Rückkehr mit schwerwiegenden Gefahren verbunden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 538/92
  • 1 Ob 7/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 7/00m
    Beisatz: Nach Art 13 Abs 1 lit b Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Ob aber das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung bei einer Rückgabe an die Erstantragstellerin (Mutter) gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. (T1)
  • 7 Ob 123/00i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 123/00i
    Beis wie T1
  • 8 Ob 122/02b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 8 Ob 122/02b
    Beis wie T1
  • 9 Ob 102/03w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 102/03w
    Auch; Beis wie T1 nur: Ob aber das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung bei einer Rückgabe an die Erstantragstellerin (Mutter) gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. (T2)
  • 4 Ob 44/04f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 44/04f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dieser Frage kommt daher im Allgemeinen keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu. (T3)
    Beisatz: Dass eine Weigerung der Mutter, das Kind bei seiner Rückführung zum antragstellenden Vater nach Kanada zu begleiten, eine schwerwiegende Gefahr für das Kind begründen könnte, vermag eine Rückführung nicht zu verhindern, wenn es der Mutter nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zumutbar ist, mit dem Kind gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (T4)
  • 5 Ob 47/09m
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
    Vgl; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken. Berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde. (T5)
    Beisatz: Der bloße Wunsch des Kindes, in der bisherigen Umgebung zu bleiben, ist nicht derart gravierend, dass bei Nichterfüllung eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des Übereinkommens zu bejahen wäre. (T6)
    Beisatz: Eine gelungene Integrierung eines Kindes in seine neue Umgebung nach Art 12 Abs 2 HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde. (T7)
    Veröff: SZ 2009/64
  • 2 Ob 103/09z
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 103/09z
    Vgl; Auch Beis wie T5; Beisatz: Eine zu weite Auslegung des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ würde den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen, zu einer Entscheidung über das Sorgerecht führen und dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen. Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T8)
  • 1 Ob 163/09s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 1 Ob 163/09s
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Art 11 Abs 4 den in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. (T9)
    Bem: Siehe dazu RS0125368 (NRS10). (T10)
  • 6 Ob 242/09w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 242/09w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 4 Ob 58/10y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 58/10y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 2 Ob 90/10i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 90/10i
    Vgl; Beis wie T8; Beis auch wie T5; Beisatz: Hier: Kein Rückführungshindernis: Berufstätigkeit des Vaters als Lastwagenfahrer; Aufenthaltsbeschränkungen der Mutter in Spanien. (T11)
  • 1 Ob 178/10y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 178/10y
    Auch
  • 6 Ob 230/11h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 230/11h
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T12)
  • 6 Ob 122/12b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 122/12b
    Beis wie T12
  • 6 Ob 150/12w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 150/12w
    Beis wie T12
  • 6 Ob 134/13v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 134/13v
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob dem Entführer im Ursprungsstaat eine Verurteilung wegen Kindesentführung und allenfalls eine Haftstrafe drohen; würde dies nämlich allein ein Rückführungshindernis darstellen, könnte das HKÜ im Verhältnis zu Ländern, die Freiheitsstrafen für derartige Entführungsfälle vorsehen, überhaupt nie zur Anwendung kommen. (T13)
  • 6 Ob 171/13k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 171/13k
    Auch
  • 6 Ob 66/14w
    Entscheidungstext OGH 16.04.2014 6 Ob 66/14w
    Vgl; nur T12
  • 6 Ob 218/15z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen werden können, die den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr gewährleisten. (T14)
    Beisatz: Hier: Die zwangsweise Rückführung der Kinder würde bei diesen zu einer Traumatisierung führen, sodass die Vorinstanzen die Rückführung mit Recht ablehnten. (T15)
  • 6 Ob 99/16a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 99/16a
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 6 Ob 123/16f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 123/16f
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 94/17t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 94/17t
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Zwar könnte es im Einzelfall tatsächlich sein, dass das Kindeswohl durch eine Trennung von den Geschwistern beeinträchtigt wird. Wenn die Geschwistertrennung aber dadurch vermieden werden kann, dass der Entführer mit beiden (hier noch kleinen) Kindern in den Herkunftsstaat reist, dann liegt kein Grund für eine Versagung der Rückführung vor. (T16)
    Beisatz: Für die „unzumutbare Lage“ im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ reichen gewisse erzieherische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Kind nicht aus. (T17)
  • 6 Ob 103/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 103/17s
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Warum Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO gemeinschaftsrechtswidrig sein sollten, ist nicht erkennbar. Beide Bestimmungen nehmen auf das Wohl und den Schutz des Kindes iSd Art 24 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Bedacht. (T18)
  • 6 Ob 240/18i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Die Trennung eines Kleinkindes von dem sie hauptsächlich betreuenden Elternteil begründet in der Regel eine Gefährdung des Kindeswohls. Eine Rückführung kommt dann nur in Betracht, wenn es auch dem Elternteil möglich und zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (T19)
  • 6 Ob 83/21f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 83/21f
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074568

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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