Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
Die beteiligten Verkehrskreise müssen den Namen des Zeichenträgers nicht kennen; für den Kennzeichnungsgrad genügt es schon, wenn an eine bestimmte Ware (des Zeichenträgers) gedacht wird. Nur eine solche Auffassung trägt dem mit der MSchGNov 1977 durch die freie Übertragbarkeit des Markenrechtes in § 11 Abs 2 MSchG geschaffenen Markenfunktionsverständnis Rechnung, wonach es ausreicht, daß eine Marke auf ein bestimmtes Produkt und dessen Beschaffenheit hinweist. - "Pickfein".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078838Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB00061_9200000_001