Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1Rechtssatz
Es ist das erklärte Ziel des Übereinkommens, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wieder herzustellen. Es soll verhindert werden, dass jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesen Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen; aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer verfälschten Situation zu garantieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019