TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/30 2003/06/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2004
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO Tir 1998 §1 Abs3 litk;
BauO Tir 2001 §1 Abs3 litk;
BauO Tir 2001 §2 Abs1;
BauO Tir 2001 §2 Abs10;
BauO Tir 2001 §2 Abs2;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §41 Abs2;
ROG Tir 2001 §41 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des AH in O, vertreten durch DDr. Christian C. Schwaighofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 2002, Zl. Ve1-550-2976/2- 1, betreffend die Abweisung eines Baugesuches (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Baugesuch vom 8. Februar 2002 (bei der Gemeinde eingelangt am 11. Februar 2002) beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Unterstellplatzes für Rinder auf einem Grundstück im Gemeindegebiet, welches im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen ist.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juni 2002 wurde das Baugesuch gemäß § 26 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001) ohne weiteres Verfahren abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich bei dem geplanten Vorhaben um einen auf drei Seiten umschlossenen Unterstand, dessen Fundament in Betonbauweise ausgeführt werden solle. Die überbaute Fläche betrage insgesamt 46,51 m2. Die bauliche Anlage solle als Unterstand für den Rinderbestand des Beschwerdeführers verwendet werden.

Gemäß § 41 Abs. 2 TROG 2001 dürften im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Unter Stadel werde ein Gebäude zur Lagerung von Feld- und Ackergeräten verstanden. Städel seien durch ihre einfache Ausführung in reiner Holzbauweise charakterisiert.

§ 2 Abs. 10 TBO 1998 definiere Nebengebäude als Gebäude, die einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude auf Grund ihres Verwendungszweckes untergeordnet seien. Dasselbe gelte für Nebenanlagen, die als sonstige bauliche Anlagen einem auf denselben Grundstück befindlichen Gebäude auf Grund ihres Verwendungszweckes untergeordnet seien.

Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass auf Grund der gegebenen Widmung "Freiland" die Ausführung des beabsichtigten Vorhabens nicht zulässig sei, weil keine der im § 41 Abs. 2 TROG 2001 taxativ aufgezählten Voraussetzungen gegeben sei.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Berufungsbescheid vom 17. Oktober 2002 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen, aus den Einreichungsunterlagen sei ersichtlich, dass der geplante Unterstand für die Rinder des Beschwerdeführers eine überdeckte, auf drei Seiten umschlossene bauliche Anlage darstelle, die von Menschen betreten werden könne und die dazu bestimmt sei, dem Schutz von Tieren zu dienen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der geplante Unterstand als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), zu gelten habe.

Der Beschwerdeführer meine, dass es sich bei diesem Objekt um eine bauliche Anlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handle, welche nach § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 vom Geltungsbereich der TBO 2001 ausgenommen sei. Hiezu sei anzumerken, dass die Aufzählung (in dieser Bestimmung) der sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zwar nur demonstrativ sei, ein Rinderunterstand mit einer überbauten Fläche von insgesamt 46,51 m2 aber nicht mehr unter die aufgezählten Ausnahmen falle. Das Vorhaben sei nicht mit Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbaren Folientunnels usw. vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Unterscheidung zwischen Gebäuden und baulichen Anlagen für die Beurteilung des Beschwerdefalles ganz wesentlich sei, umfasse nämlich der Begriff bauliche Anlagen auch Gebäude, sodass es im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 nicht relevant sei, ob der geplante Unterstand ein Gebäude oder im weiteren Sinne eine bauliche Anlage darstelle. Wesentlich sei, dass die geplante bauliche Anlage auf Grund ihres Ausmaßes nicht mehr unter die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 falle und daher die Gemeindebehörden die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden hatten.

Unter Stadel im Sinne des § 41 Abs. 2 TROG 2001 werde ein Gebäude überwiegend zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten sowie von Feld- und Ackergeräten verstanden. Der geplante Unterstand für Rinder sei in Ausmaß und Nutzung einem ortsüblichen Stadel nicht gleichzuhalten. Die Berufungsbehörde habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 47 TROG 2001 verwiesen, wonach im Beschwerdefall die Widmung als Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude Voraussetzung für die widmungskonforme und damit zulässige Errichtung des geplanten Rinderunterstandes wäre.

Des Weiteren sei zu prüfen, ob der Unterstand ein Nebengebäude oder eine Nebenanlage im Sinne des § 41 Abs. 2 TROG 2001 darstelle. Gemäß § 2 Abs. 10 TBO 2001 seien "Nebengebäude" Gebäude, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt seien, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Auf dem Grundstück, auf welchem der geplante Rinderunterstand errichtet werden solle, befinde sich kein weiteres Gebäude, welchem der Unterstand funktionell untergeordnet werden könnte. Der Rinderunterstand sei daher auch als Nebengebäude oder Nebenanlage im Freiland unzulässig.

Damit sei das Baugesuch zu Recht gemäß § 26 Abs. 3 lit. a TBO 2001 wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, und das Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001), LGBl. Nr. 93, jeweils in der Stammfassung, anzuwenden.

Bei der TBO 2001 handelt es sich um eine Wiederverlautbarung der TBO 1998, LGBl. Nr. 15, die in ihrer Stammfassung mit 1. März 1998 in Kraft getreten war (dass im erstinstanzlichen Bescheid als Rechtsgrundlage die "TBO 1998" genannt wird und nicht die TBO 2001, beruht offensichtlich auf einem Versehen, dem im Beschwerdefall aber keine Bedeutung zukommt).

Nach § 1 Abs. 3 TBO 2001 bzw. 1998 gilt bzw. galt "dieses Gesetz" (nämlich die TBO 2001 bzw. zuvor die TBO 1998) nicht für folgende bauliche Anlagen (lit. k ident mit der Stammfassung TBO 1998):

"k) Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wie Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;"

§ 2 TBO 2001 enthält Begriffsbestimmungen und lautet auszugsweise (die zitierten Abs. 1, 2 und 10 sind ident mit der Stammfassung TBO 1998):

"(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."

"(10) Nebengebäude sind Gebäude, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen."

Nach § 26 Abs. 3 lit. a TBO 2001 (ident mit der Stammfassung TBO 1998) ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits auf Grund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht.

§ 41 TROG 1997, LGBl. Nr. 10, lautete in der Stammfassung:

"§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.

(2) Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens zehn Quadratmeter Nutzfläche, der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, kleinflächige Anlagen, die Bestandteil öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen sind, Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Messstellen und Trafostationen errichtet werden.

(3) Im Freiland dürfen weiters Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, und sonstige Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet werden."

§ 41 TROG 1997 wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 21/1998 (welche mit 1. März 1998, also zugleich mit der TBO 1998, in Kraft trat) wie folgt geändert:

"§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.

(2) Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden."

Dieser Fassung entspricht nach der Wiederverlautbarung des TROG 1997 der im Beschwerdefall maßgebliche § 41 TROG 2001.

§ 42 TROG 2001 trifft nähere Bestimmungen zu Um- und Zubauten sowie zu Änderungen des Verwendungszweckes und zum Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland. § 44 TROG 2001 enthält nähere Bestimmungen für Sonderflächen für Hofstellen, § 46 TROG 2001 für Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude (darunter auch etwa Feldställe).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit der TBO 2001 im Beschwerdefall, weil es sich beim geplanten Bauwerk um eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 handle.

In den Erläuternden Bemerkungen zur - wie gesagt - inhaltsgleichen Bestimmung in der Stammfassung der TBO 1998 (wiedergegeben in Wolf, Tiroler Baurecht (1998) Seite 30) heißt es dazu, hinsichtlich der in dieser lit. genannten baulichen Anlagen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienten, bestehe ein wesentliches baurechtliches Interesse in erster Linie in der Beachtung des Widmungserfordernisses. Auf Grund des § 41 Abs. 2 TROG 1997 dürften diese baulichen Anlagen im Freiland errichtet werden. Vielfach handle es sich dabei auch um Nebengebäude und Nebenanlagen zu Hofstellen, landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden. Im Bauland wäre die Errichtung solcher baulicher Anlagen dagegen nur auf Grundstücken, die als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet seien, zulässig. Auch komme im Bauland dem Nachbarschutz wesentlich größere Bedeutung als im Freiland und bei den einschlägigen landwirtschaftlichen Sonderflächen zu, wo die betreffenden baulichen Anlagen in der Regel freistehend situiert seien. Im Sinne des bereits (Anmerkung: an früherer Stelle dieser Erläuternden Bemerkungen) mehrfach erwähnten verwaltungsreformatorischen Ansatzes scheine es daher zweckmäßig, die in dieser lit. angeführten baulichen Anlagen im Freiland und auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen vom Geltungsbereich der TBO auszunehmen. Von den bisher nach § 41 Abs. 2 TROG 1997 im Freiland zulässigen landwirtschaftlichen baulichen Anlagen unterlägen daher nur mehr die Städel und die Bienenhäuser dem Baurecht, während alle anderen künftig keinen bau- und raumordnungsrechtlichen Beschränkungen mehr unterlägen.

Aus dem bezogenen § 41 Abs. 2 TROG 1997 in der Stammfassung ergibt sich das Vorverständnis des Landesgesetzgebers, dass die nun im § 1 Abs. 3 lit. k TBO 1998 (wie nun 2001) genannten Objekte "Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen" als eine Kategorie der dort genannten ortsüblichen Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, zu sehen sind oder zumindest mit solchen Städeln vergleichbar sind (arg.: "ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie ..."); dabei handelt es sich nicht um Ställe oder Unterstände für Tiere. Es kann daher der Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht entgegengetreten werden, dass der geplante Rinderunterstand nicht darunter zu subsumieren ist. Er ist auch nicht vergleichbar mit der weiters in § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 genannten Gruppe an Objekten, nämlich "Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen". Es trifft daher die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens zu, dass im Beschwerdefall die TBO 2001 anzuwenden ist.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, die Begriffe "Nebengebäude" bzw. "Nebenanlagen" in § 41 Abs. 2 TROG 2001 seien im Sinne der Definition des § 2 Abs. 10 TBO 2001 zu verstehen, womit die Zulässigkeit von Nebengebäuden oder Nebenanlagen gemäß § 41 Abs. 2 TROG 2001 ein Hauptgebäude auf demselben Grundstück voraussetze, und beruft sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0179 (zu dem seiner Auffassung nach insoweit vergleichbaren § 38 Abs. 4 TROG 1997). Aus diesem Erkenntnis ist aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil es zu einer früheren, anderen Rechtslage erging (vor Inkrafttreten der TBO 1998). Da es sich bei der TBO 2001 und dem TROG 2001 um Gesetze handelt, die einander ergänzen bzw. im inneren Zusammenhang stehen, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig, mangels Definition der Begriffe "Nebengebäude" oder "Nebenanlage" im TROG 2001 auf die entsprechenden Definitionen der TBO 2001 zurückzugreifen. Da sich aber auf dem zu bebauenden Grundstück unbestritten kein solches Hauptgebäude befindet, steht das Vorhaben, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, im Widerspruch zu § 41 Abs. 2 TROG 2001.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, zu keiner Projektmodifikation dahin angeleitet worden sei, dass "eine Seitenfläche" weggelassen werde und das Projekt somit (weil nun nicht mehr überwiegend umschlossen) nicht mehr als Gebäude anzusehen wäre. Daraus ist aber nichts zu gewinnen, weil es diesfalls als bauliche Anlage zu qualifizieren wäre, die ebenfalls nicht dem § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2001 zu subsumieren und gleichermaßen wie das geplante Objekt (mangels Hauptgebäudes auf demselben Grundstück) im Sinne des § 41 Abs. 2 TROG 2001 unzulässig wäre.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. März 2004

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060008.X00

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten