Norm
EO §299Rechtssatz
Auch vor der Einführung der Bestimmung des § 300 a EO durch die EO-Novelle 1991 war die Rechtslage so, daß die Verständigung des Arbeitgebers von einer Verpfändung des Arbeitseinkommens eines Arbeitnehmers, welche sich im Sinne des § 299 EO nur auf die nach der Verpfändung fällig werdenden Bezüge erstrecken konnte, lediglich den Pfandrang gesichert hat (Vgl § 258 EO). Eine nachfolgende exekutive Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens wurde durch die vorrangige Verpfändung nicht unzulässig. Der vorrangige Pfandgläubiger hätte seine vorrangige Befriedigung verlangen und allenfalls erzwingen können (Vgl Burgstaller, Sanierung der natürliche Person im Konkurs, JBl 1991, 490 ff, 496 f). Dazu hätte es aber entweder einer der Verpfändung nachfolgenden (§ 12 Abs 1 KSchG) vertraglichen Vereinbarung über die außergerichtliche Verwertung (RdW 1986, 304) oder einer vom Verpfändungsgläubiger erwirkten Exekutionsbewilligung bedurft. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003932Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00153_9200000_001