RS OGH 1992/9/2 9ObA172/92, 9Ob296/00w, 2Ob44/02p, 7Ob119/06k, 3Ob200/09x, 8Ob15/12g, 7Ob241/13m, 7O

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Norm

ZustG §8 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 172/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 172/92
  • 9 Ob 296/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 296/00w
  • 2 Ob 44/02p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 44/02p
    nur: Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. (T1)
  • 7 Ob 119/06k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 119/06k
    Beisatz: Eine Abwesenheit von rund einem halben Jahr ist unverhältnismäßig lange. (T2)
  • 3 Ob 200/09x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 200/09x
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 15/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 15/12g
  • 7 Ob 241/13m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 241/13m
    nur: Die bisherige Abgabestelle wird auch dann geändert, wenn die Partei an ihr während eines zumindest unverhältnismäßig längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieses Zeitraums zu berücksichtigen. (T3)
    Beisatz: Hier: Jeweils mehrmonatige bzw bis auf Widerruf bekanntgegebene Ortsabwesenheiten. (T4)
  • 7 Ob 165/18t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 165/18t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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