Norm
ArbVG §115Rechtssatz
Allein das Mitglied des Betriebsrats entscheidet darüber, wieviel Freizeit es für seine (gesetzmäßige) Betriebsratstätigkeit aufwendet; dem Betriebsinhaber kommt darauf keine Einflußnahme und insbesondere kein Recht auf eine Einschränkung der Tätigkeit auf das "unbedingt Notwendige" etwa zugunsten eines Betreuungsmonopols freigestellter Mitglieder des Betriebsrates zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051208Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00155_9200000_001