Norm
BUAG §22 Abs5Rechtssatz
Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist; es ist Sache der Verwaltungsbehörde, welche Schlüsse sie aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für das öffentlich - rechtliche Versicherungsverhältnis zieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019