RS OGH 1992/9/2 9ObA192/92, 9ObA47/05k

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Norm

nö GdVBG 1976 §37 Abs1

Rechtssatz

Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung wird entsprochen, wenn dem Kündigungsschreiben vom Gekündigten deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Es genügt, wenn entweder einer der in § 37 Abs 2 nö GdVBG aufgezählten Kündigungstatbestände angeführt oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Schreiben aufgenommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081690

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00192_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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