Norm
nö GdVBG 1976 §37 Abs1Rechtssatz
Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung wird entsprochen, wenn dem Kündigungsschreiben vom Gekündigten deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Es genügt, wenn entweder einer der in § 37 Abs 2 nö GdVBG aufgezählten Kündigungstatbestände angeführt oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Schreiben aufgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081690Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00192_9200000_001