Norm
ASGG §38 Abs1Rechtssatz
Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit; § 104 Abs 3 JN und § 38 Abs 1 ASGG sind auf die Wahrung des streitigen Rechtsweges nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020