Norm
ABGB §1154 Abs3Rechtssatz
Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB zu beachten und dürfen es zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts - hier: Entfall der aliquoten Weihnachtsremuneration für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor dem 01.10. des laufenden Jahres nach Pkt VI KollV - wiederum beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029292Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00154_9200000_001