Norm
VersVG §61Rechtssatz
Wird ein Fahrzeug auf einer öffentlich zugänglichen Fläche geparkt, so ist das Lenkradschloß einzurasten, sind die Scheiben zu verschließen und ist sowohl der Fahrgastraum als auch der Kofferraum mit den einschlägigen Personenkraftwagen-Schlüsseln zu versperren. Nur ein derart gesichertes Fahrzeug genügt im allgemeinen den Sicherheitsanforderungen, zur Abwehr eines Diebstahls.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080444Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00014_9200000_002