RS OGH 1992/9/3 7Ob14/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1992
beobachten
merken

Norm

VersVG §61

Rechtssatz

Wird ein Fahrzeug auf einer öffentlich zugänglichen Fläche geparkt, so ist das Lenkradschloß einzurasten, sind die Scheiben zu verschließen und ist sowohl der Fahrgastraum als auch der Kofferraum mit den einschlägigen Personenkraftwagen-Schlüsseln zu versperren. Nur ein derart gesichertes Fahrzeug genügt im allgemeinen den Sicherheitsanforderungen, zur Abwehr eines Diebstahls.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 14/92
    Veröff: VersRdSch 1993,139 = VersR 1994,79 = ZVR 1993/153 S 343

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080444

Dokumentnummer

JJR_19920903_OGH0002_0070OB00014_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten