Norm
Sbg StrG 1972 §8Rechtssatz
Diese Bestimmung hindert eine Ersitzung von als öffentliche Straße gewidmeten Flächen auch dann, wenn sie derzeit nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012