RS OGH 1992/9/3 7Ob575/92, 6Ob37/07w, 2Ob32/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1992
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Norm

Sbg StrG 1972 §8

Rechtssatz

Diese Bestimmung hindert eine Ersitzung von als öffentliche Straße gewidmeten Flächen auch dann, wenn sie derzeit nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 575/92
  • 6 Ob 37/07w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 37/07w
    Auch; Beisatz: § 8 Abs 1 Salzburger LStG 1972 will nicht nur die Ersitzung von Rechten an Straßengrundstücken, sondern grundsätzlich das Entstehen von Privatrechten an den im Gemeingebrauch stehenden Straßen verhindern. Eine Widmung gemäß § 40 Abs 1 lit a leg cit Salzburger LStG 1972 hat zur Folge, dass der öffentliche Verkehr von der Benützung der Privatstraße durch den Liegenschaftseigentümer nicht mehr ausgeschlossen werden darf. (T1)
  • 2 Ob 32/11m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 32/11m
    Beisatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ersitzungsverbots des § 8 Abs 1 Sgb StrG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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