TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/30 2003/06/0082

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
VVG §10 Abs2;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der HK in M, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. März 2003, Zl. 1/02-38.914/2-2003, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 28. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das auf ihrem Grundstück Nr. 1638/3 KG X befindliche Objekt "Mitterhof 114" bis spätestens 31. August 1989 zu beseitigen, was mit der Konsenslosigkeit des (in der Bescheidbegründung näher beschriebenen) Objektes (Badehütte) begründet wurde.

Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) Salzburg-Umgebung vom 16. September 1994 wurde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht. Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid dieser BH vom 21. Jänner 2003 die Ersatzvornahme angeordnet.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die aufgetragene Leistung nicht erbracht habe und kein Umstand im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG ersichtlich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.

Die Beschwerdeführerin bringt (erstmals in der Beschwerde) vor, ihr sei mit dem Titelbescheid aufgetragen worden, das auf ihrem Grundstück befindliche Objekt "Mitterhof 114" zu beseitigen. Auf ihrem Grundstück befinde sich allerdings das Objekt "Mitterhof 7". Da sie nicht Eigentümerin des Objektes Mitterhof 114 sei und sich dieses Objekt auch nicht auf ihrer Liegenschaft befinde, sei die Vollstreckung unzulässig. Hätte die belangte Behörde diesbezügliche Erkundigungen eingezogen, hätte sich dies schon im Verwaltungsverfahren herausgestellt.

Die belangte Behörde hält dem in ihrer Gegenschrift entgegen, bei der Bezeichnung "Mitterhof 114" statt "Mitterhof 7" handle es sich um eine "Falschbezeichnung", die zwischenzeitig mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2003 gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt worden sei. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid auch ohne die vorgenommene Berichtigung nicht rechtswidrig. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, den Umstand der Umnummerierung des Objektes bereits im Verwaltungsverfahren bekannt zu geben.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde (Mitterhof 114 - Mitterhof 7) Erkundigungen einzog, auf Grund derer die Gemeinde M bekannt gab, dass im gesamten Gemeindegebiet per 1. Jänner 2001 eine Haus-Umnummerierung wirksam geworden sei, bei welcher die Objekte "von der aufsteigenden Baualternummerierung auf eine Straßen- u. Weilernummerierung umgestellt" worden seien. Hiedurch habe das gegenständliche Objekt Nr. 114 (alte Hausnummer) die neue Hausnummer 7 erhalten. Es handle sich um ein und dasselbe Objekt.

Hierauf sprach die belangte Behörde mit dem in der Gegenschrift genannten Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG vom 11. August 2003 aus, das in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannte Objekt Mitterhof 114 habe auf Grund einer per 1. Jänner 2001 wirksam gewordenen Haus-Umnummerierung in der Gemeinde nunmehr die Hausnummer Mitterhof 7 erhalten. Der Spruch des angefochtenen Bescheides habe sich daher auf das Objekt "Mitterhof 7" zu beziehen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (zu Handen ihres Vertreters) am 14. August 2003 zugestellt.

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass auf das erstmals in der Beschwerde erstattete neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Eigentümerin des Objektes Mitterhof 7 und nicht eines Objektes Mitterhof 114, auf Grund des sich aus § 41 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Bedacht genommen werden kann. Davon abgesehen, hat sich ohnedies die Identität dieser Objekte ergeben, wobei die behauptete Unstimmigkeit überdies durch den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 11. August 2003 bereinigt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060082.X00

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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