Norm
ABGB §863 FIIIRechtssatz
Der Einzelrechtsnachfolger ist an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden. Auch in der Forderung zur Zahlung des Bestandzinses liegt aber - selbst unter der Voraussetzung oder Kenntnis vom Kündigungsverzicht - keine schlüssige Übernahme desselben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018