Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Die von der Rechtsprechung auch einer Rechtsmittelinstanz eingeräumten Möglichkeit, eine erstgerichtliche Entscheidung zu berichtigen, darf aber nie das Recht der Parteien auf Behandlung ihrer Tatsachenrüge durch Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung schmälern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041593Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00570_9200000_001