Norm
ABGB §879 BIIpRechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Allmählichkeitsklausel gröblich benachteiligen sollte. Ihr Wortlaut und ihre Zielsetzung sind eindeutig und bieten zu keinem Zweifel Anlaß. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, daß dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht. Würde man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, käme man zu dem Ergebnis, daß ein Versicherer grundsätzlich für alle nur denkbaren Schäden einstehen muß, jede Sachversicherung oder Haftpflichtversicherung also einen zwangsweise genormten Inhalt hat. Dies würde dem Prinzip der Vertragsfreiheit widersprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VersicherungsbedingungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022