RS OGH 1992/9/9 2Ob41/92, 2Ob1120/93

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Veröffentlicht am 09.09.1992
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Norm

EKHG §9 H

Rechtssatz

Kann bei einem Schlepplift die Trasse an einer besonders steilen Stelle vom Liftpersonal nicht eingesehen werden und der Lift beim Sturz eines Liftbenützers daher nicht abgestellt werden, dann hat der Betriebsunternehmer den Entlastungsbeweis nicht erbracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059180

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00041_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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