Norm
EKHG §9 HRechtssatz
Kann bei einem Schlepplift die Trasse an einer besonders steilen Stelle vom Liftpersonal nicht eingesehen werden und der Lift beim Sturz eines Liftbenützers daher nicht abgestellt werden, dann hat der Betriebsunternehmer den Entlastungsbeweis nicht erbracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059180Dokumentnummer
JJR_19920909_OGH0002_0020OB00041_9200000_001