RS OGH 1992/9/9 2Ob38/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1992
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Norm

EO §291
EO §294 B
EO §308 A
EO §308 C

Rechtssatz

Steht fest, daß der Verpflichtete eine schwere Unfallverletzung erlitten hat, für die der Drittschuldner als Haftpflichtversicherer einstehen muß, so kann von ihm nicht erwartet werden, daß er entgegen dem rechtskräftigen Exekutions- und Überweisungsbeschluß die Schmerzengeldforderung des Verpflichteten in Abrede stellen sollte, auch wenn dieser das Schmerzengeldbegehren noch nicht geltend gemacht hatte; vielmehr wäre es Aufgabe des Verpflichteten, die Exekution als unstatthaft zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003821

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00038_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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