Norm
EO §291Rechtssatz
Steht fest, daß der Verpflichtete eine schwere Unfallverletzung erlitten hat, für die der Drittschuldner als Haftpflichtversicherer einstehen muß, so kann von ihm nicht erwartet werden, daß er entgegen dem rechtskräftigen Exekutions- und Überweisungsbeschluß die Schmerzengeldforderung des Verpflichteten in Abrede stellen sollte, auch wenn dieser das Schmerzengeldbegehren noch nicht geltend gemacht hatte; vielmehr wäre es Aufgabe des Verpflichteten, die Exekution als unstatthaft zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003821Dokumentnummer
JJR_19920909_OGH0002_0020OB00038_9200000_001