RS OGH 1992/9/9 2Ob34/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1992
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Norm

StVO §19 Abs4 BIVc

Rechtssatz

Ein Fahrzeug, das von einer Vorrangstraße, die nach rechts weiterführt (besonderer Verlauf der Vorrangstraße auf Zusatztafeln dargestellt), nach links einbiegt, hat gegenüber einem entgegenkommenden Fahrzeug Vorrang.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074373

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00034_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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