RS OGH 1992/9/9 2Ob32/92, 2Ob74/95, 2Ob139/08t, 2Ob206/11z, 4Ob121/18z, 2Ob108/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1992
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1319a A
StVO §93

Rechtssatz

Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. In diese Verpflichtung sind nach dem Sinn dieses Grundsatzes auch schon jene Fahrgäste eingebunden, die erst in das Beförderungsmittel zusteigen, um sich dort eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen in das Beförderungsmittel ein wesentliches Element der Personenbeförderung darstellt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 32/92
    Veröff: ZVR 1993/62 S 146
  • 2 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 74/95
    Auch; nur: Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. (T1); Beisatz: Die Unterlassung der Körperverletzung ist Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages. (T2)
  • 2 Ob 139/08t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 139/08t
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T3)
  • 2 Ob 206/11z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
    Auch; Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T4); Veröff: SZ 2012/82
  • 4 Ob 121/18z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 121/18z
    Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T5); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz (T6); Veröff: SZ 2018/80
  • 2 Ob 108/19z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 108/19z
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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