Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Die Eltern können die Besuchsrechtsausübung einvernehmlich regeln, eine bindende Wirkung kommt einer derartigen Vereinbarung aber nur zu, wenn sie vom Pflegschaftsgericht genehmigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011