Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr verursacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020