RS OGH 1992/9/9 2Ob32/92, 2Ob35/97d, 5Ob173/02f, 2Ob100/04a, 5Ob145/07w, 2Ob139/08t, 2Ob206/11z, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1992
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1319a A
StVO §93

Rechtssatz

Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr verursacht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 32/92
    Veröff: ZVR 1993/62 S 146
  • 2 Ob 35/97d
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 35/97d
  • 5 Ob 173/02f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f
    Auch; nur: Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr verursacht. (T1)
    Veröff: SZ 2002/116
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
    Auch; Beisatz: Hier: Eisenbahnkreuzung. (T2)
  • 5 Ob 145/07w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 145/07w
    Beisatz: Wie schon im unmittelbar vergleichbaren Anlassfall zu 2 Ob 35/97d ausgesprochen, sind von dieser Verkehrssicherungspflicht auch Eisengitter im Ausgangsbereich einer U-Bahn umfasst, wenn die zu befördernden Personen zwangsläufig beim Betreten oder Verlassen des U-Bahnbereichs ein solches Eisengitter überschreiten müssen. (T3)
    Beisatz: Die Beklagte hat sich nicht auf die Unzumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr berufen. (T4)
  • 2 Ob 139/08t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 139/08t
    nur: Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. (T5)
    nur: Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. (T6)
    Beisatz: Eine derartige vorvertragliche Verpflichtung besteht auch für den mit der Personenbeförderung beschäftigten Betreiber einer Eisenbahn und zwar nicht nur für das Beförderungsmittel selbst, sondern auch den gefahrlosen Zugang zu diesem, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Haltereigenschaft. (T7)
    Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T8)
  • 2 Ob 206/11z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
    Beisatz: Sind mehrere Verpflichtete nebeneinander verhalten, darf sich keiner auf die Einhaltung der Verpflichtung durch den anderen verlassen, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird. (T9)
    Veröff: SZ 2012/82
  • 2 Ob 187/16p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 187/16p
    Auch; nur T5; nur T6
  • 4 Ob 121/18z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 121/18z
    Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T10); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz. (T11); Veröff: SZ 2018/80
  • 2 Ob 108/19z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 108/19z
    Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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