RS OGH 1992/9/9 2Ob38/92, 3Ob204/05d

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Veröffentlicht am 09.09.1992
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Norm

EO §294 A
EO §303
EO §308 A
EO §312

Rechtssatz

Bevor eine Einstellung der Exekution erfolgt, gelten die Pfändung und die Überweisung für den Drittschuldner als aufrecht. Solange Zahlungsverbot und Überweisungsbeschluss wirksam bestehen, muss der Drittschuldner dem Überweisungsgläubiger zahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003833

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00038_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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