RS OGH 1992/9/9 2Ob565/92, 6Ob618/93, 6Ob12/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1992
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Norm

ZPO §519 G

Rechtssatz

Ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Ersturteil aufgehoben und die Sache wegen Unzuständigkeit an ein anderes Erstgericht gemäß § 475 Abs 2 ZPO überwiesen wurde, ist nicht anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043872

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00565_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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