Norm
ZPO §519 GRechtssatz
Ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Ersturteil aufgehoben und die Sache wegen Unzuständigkeit an ein anderes Erstgericht gemäß § 475 Abs 2 ZPO überwiesen wurde, ist nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043872Dokumentnummer
JJR_19920909_OGH0002_0020OB00565_9200000_001