RS OGH 1992/9/10 15Os95/92 (15Os96/92), 14Os107/94, 12Os55/99 (12Os56/99), 11Os53/01, 12Os18/02, 12O

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Veröffentlicht am 10.09.1992
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Norm

StPO §450

Rechtssatz

Für die sachliche Zuständigkeit ist - sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend. Ist darnach nicht das angerufenen Bezirksgericht, sondern der Gerichtshof sachlich zuständig, so entspricht auch ein erst im zweiten Rechtsgang geschöpftes Unzuständigkeitsurteil jedenfalls prozessual dem Gesetz.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 95/92
    Entscheidungstext OGH 10.09.1992 15 Os 95/92
    Veröff: EvBl 1993/22 S 95
  • 14 Os 107/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 14 Os 107/94
    Vgl auch; nur: Für die sachliche Zuständigkeit ist - sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend. (T1)
  • 12 Os 55/99
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 12 Os 55/99
    Vgl auch; nur T1
  • 11 Os 53/01
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 53/01
    Auch; nur T1
  • 12 Os 18/02
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 12 Os 18/02
    Vgl auch; nur: Für die sachliche Zuständigkeit ist - sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen maßgebend. (T2); Beisatz: Ob die Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist anhand des Anklagevorbringens zu prüfen. (T3)
  • 12 Os 1/05x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 12 Os 1/05x
    Auch; nur T1; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung des Gegenstandes der Anklage und der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens) ist das Anklagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in seiner Gesamtheit. (T4)
  • 14 Os 52/08s
    Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 52/08s
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Ns 35/16i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Ns 35/16i
    Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sind die der (Privat?)Anklage zugrunde liegenden Tatsachen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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