Norm
StPO §450Rechtssatz
Für die sachliche Zuständigkeit ist - sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend. Ist darnach nicht das angerufenen Bezirksgericht, sondern der Gerichtshof sachlich zuständig, so entspricht auch ein erst im zweiten Rechtsgang geschöpftes Unzuständigkeitsurteil jedenfalls prozessual dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016