Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft kann wie eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als Dauerschuldverhältnis eigener Art im Außenverhältnis nur ex nunc (etwa wegen Nichtigkeit oder Unerlaubtheit ihres Zweckes) durch entsprechende Entscheidung im streitigen Rechtsweg aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037827Dokumentnummer
JJR_19920910_OGH0002_0080OB00644_9100000_003