RS OGH 1992/9/15 10ObS28/92, 10ObS82/98a, 10ObS314/01a, 10ObS310/01p, 10ObS131/02s, 10ObS186/04g

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

ASVG §179
ASVG §180 Abs1

Rechtssatz

Für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abzustellen, sondern immer einen Bemessungszeitraum eines vollen Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 28/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 28/92
  • 10 ObS 82/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
    nur: Für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr. (T1)
  • 10 ObS 310/01p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 310/01p
    nur T1; Beisatz: Dies nicht nur dann, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht ein Jahr gedauert hat, sondern - wegen des Abstellens auf die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall - auch im umgekehrten Fall, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr besteht. (T2) Beisatz: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abgestellt werden, sondern auf einen längeren - einjährigen - Zeitraum. (T3)
  • 10 ObS 314/01a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 314/01a
    nur T1
  • 10 ObS 131/02s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 ObS 131/02s
  • 10 ObS 186/04g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 186/04g
    Vgl auch; Beisatz: Indem dafür auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt wird, wird der Bemessung der Leistungen ein längerer und daher nicht so sehr von Zufälligkeiten geprägter Zeitraum zugrundegelegt. In Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084400

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00028_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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