RS OGH 1992/9/15 10ObS58/92

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

ASVG §261a

Rechtssatz

Daß in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, stehende österreichische Staatsbürger und ihre mit ihnen in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten nach § 26 Abs 3 BAO idF der BAONov BGBl 1988/412 im Abgabenrecht wie Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Orte der die Dienstbezüge anweisenden Stelle, bei der Bundeswirtschaftskammer also in Wien haben, kann die im § 261 a ASVG verlangte Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes der Versicherten im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes, für das ein Kinderzuschlag begehrt wird, nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085363

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00058_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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