Norm
ASVG §261aRechtssatz
Daß in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, stehende österreichische Staatsbürger und ihre mit ihnen in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten nach § 26 Abs 3 BAO idF der BAONov BGBl 1988/412 im Abgabenrecht wie Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Orte der die Dienstbezüge anweisenden Stelle, bei der Bundeswirtschaftskammer also in Wien haben, kann die im § 261 a ASVG verlangte Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes der Versicherten im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes, für das ein Kinderzuschlag begehrt wird, nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085363Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00058_9200000_002