Norm
JN §66Rechtssatz
Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. Eine polizeiliche Abmeldung im Inland sagt für sich allein über die Beibehaltung oder Aufgabe des Wohnsitzes nichts aus, wenn in der bisherigen Wohnung weiterhin eine Wohngelegenheit bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046667Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009