Norm
ASVG §100 Abs1 litaRechtssatz
Der Krankenversicherungsträger ist unabhängig davon, ob der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon nach § 100 Abs 1 lit a in Verbindung mit (richtig) § 144 Abs 3 ASVG erloschen ist, weil die Anstaltspflege nicht mehr durch die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bedingt ist, verpflichtet, die Pflegegebühren zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung bereits entstandener Aufwendungen im Sinne des § 107 ASVG nicht gegeben wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084085Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00049_9200000_001