Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/21/0155Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde 1. der Veronika V, und 2. des Vladan V, beide vertreten durch ihren Vater Ljupce V, dieser vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 8. Juli 2003, Zlen. 313.204/2-III/4/03 und 313.204/3-III/4/03, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden je vom 17. Dezember 2002 sprach die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich aus, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien "auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" abgewiesen werden. Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Den beschwerdeführenden Parteien sei - so die wortgleiche Begründung in den beiden Berufungsentscheidungen - (jeweils) am 7. Juli 2001 von der Österreichischen Botschaft Belgrad ein "Visum C", gültig vom 7. bis 28. Juli 2001, erteilt worden. Seit 17. Juli 2001 "bis dato" seien sie an der Anschrift 2232 Deutsch-Wagram, ..., mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen seien und dass sie die gegenständlichen Anträge, bei denen es sich um Erstanträge handle, während ihres Inlandsaufenthaltes eingebracht haben. Damit sei dem Erfordernis des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan worden, was die Abweisung der Anträge zur Folge haben müsse. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Kriterien könne "auf Grund des Obgesagten" entfallen. Überdies verwirklichten die beschwerdeführenden Parteien den zwingenden Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 2 FrG, weil sie sich unbestritten auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen jeweils erteilten Visums weiterhin in Österreich aufhielten und somit der beantragte Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden solle.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung am Bescheidcharakter der vorliegenden behördlichen Erledigungen kein Zweifel bestehen kann. Insbesondere entsprechen sie den Anforderungen des § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 erster Satz AVG (die letztgenannte Bestimmung in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004), wonach schriftliche Bescheide die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten haben. Dass Bescheide darüber hinaus - wie den beschwerdeführenden Parteien offenbar vorschwebt - den Namen des Behördenleiters (hier: des zuständigen Bundesministers) enthalten müssten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
In der Sache selbst ist im Ergebnis unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien auf Grund eines ihnen je am 7. Juli 2001 von der Österreichischen Botschaft Belgrad ausgestellten "Visum C" (Reisevisum nach § 6 Abs. 1 Z 3 FrG), gültig vom 7. bis 28. Juli 2001, nach Österreich (zu ihrem Vater) eingereist sind und sich seit 17. Juli 2001 - ohne jemals im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein - durchgehend bei ihm aufhalten. Im Hinblick darauf ist die Abweisung der gegenständlichen, am 22. August 2002 bei der erstinstanzlichen Behörde eingebrachten Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aber unbeschadet dessen, dass der leibliche Vater der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig und berufstätig ist, nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0174, und vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/21/0138 bis 0140, auf deren Begründungen des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Dass in einem Fall wie dem vorliegenden keine Ermessensübung stattzufinden hat, ergibt sich klar aus dem Gesetz. Nichts Anderes bringen die bekämpften Bescheide zum Ausdruck, die in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach einer Begründung für das Absehen von einer Ermessensentscheidung stellt sich daher nicht. Daran vermag auch der Hinweis darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Antragstellung im Ausland bisher lediglich ein "Visum C" mit dreiwöchiger Gültigkeitsdauer erteilt worden ist, nichts zu ändern. Dass den beschwerdeführenden Parteien - wie die Beschwerde andeutet - die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung vom Ausland aus nicht möglich sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen nicht zu erkennen. Es kann schließlich aber auch keine Rede davon sein, dass die nunmehrigen Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen im Hinblick auf das bisher jeweils erteilte "Visum C" als Anträge auf Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen zu qualifizieren seien, weshalb sich die Beschwerdeausführungen insgesamt als verfehlt erweisen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Da die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 3. Oktober 2003 lediglich den Ersatz von EUR 332,-- angesprochen hat, war ihr nur dieser Betrag - ungeachtet der höheren Pauschbeträge nach der anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 - zuzuerkennen.
Wien, am 30. März 2004
Schlagworte
Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003210154.X00Im RIS seit
27.04.2004