Norm
ABGB §6Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine überflüssige und damit inhaltslose Regelung getroffen zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021