RS OGH 1992/9/15 10ObS169/92, 7Ob1/01z, 10ObS151/11w, 5Ob133/21a

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

ABGB §6

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine überflüssige und damit inhaltslose Regelung getroffen zu haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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