Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Präjudizialität liegt dann vor, wenn die Norm bei der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung unmittelbar anzuwenden ist. Ob die Aufhebung der fraglichen Gesetzesbestimmung auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung von Einfluss ist, ist nicht von Bedeutung; in die Prüfung der Frage, wie ohne Berücksichtigung dieser Norm zu entscheiden, ist, ist erst einzutreten, wenn sie vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015