RS OGH 1992/9/16 9ObA152/92, 9ObA80/94, 8ObS93/02p, 8ObA80/10p, 1Ob202/14h

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

B-VG Art89 Abs2

Rechtssatz

Präjudizialität liegt dann vor, wenn die Norm bei der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung unmittelbar anzuwenden ist. Ob die Aufhebung der fraglichen Gesetzesbestimmung auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung von Einfluss ist, ist nicht von Bedeutung; in die Prüfung der Frage, wie ohne Berücksichtigung dieser Norm zu entscheiden, ist, ist erst einzutreten, wenn sie vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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