Norm
IESG §3 Abs3Rechtssatz
§ 3 Abs 3 IESG, der die Rechtslage der Arbeitnehmer generell gebessert hat, ist aber nicht unsachlich, da es unter anderem dem Wesen der Insolvenzentgeltsicherung als Risikobegrenzung entspricht, durch Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse eine übermäßige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011