RS OGH 1992/9/16 9ObA185/92, 9ObA30/18d

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

ArbVG §105 Abs1

Rechtssatz

Eine Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG kann stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Parteien wieder einigen, oder das Arbeitsverhältnis vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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