Norm
ArbVG §1Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Rechtsverhältnis ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein Vertragsteil muß daher Arbeitnehmer sein. Die Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer AG und die Anwendbarkeit von KollV auf Vorstandsmitgliedern wird aber in österreichischen Rechtsprechung grundsätzlich verneint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050820Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00134_9200000_002