RS OGH 1992/9/16 3Ob96/92

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

EO §210 letzter Halbsatz VB

Rechtssatz

§ 210 letzter Halbsatz EO trifft auf das Kapital zu, nicht angemeldete Nebengebühren sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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