RS OGH 1992/9/16 9ObA152/92, 8ObA134/97g, 9ObA232/98b, 9ObA240/01m

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

B-VG Art21 Abs1
VBG §32

Rechtssatz

Wohl gebietet Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes (soweit ihm in diesem Bereich gemäß Art 21 Abs 2 die Kompetenz zukommt) in allen Details den Regelungen des Bundesrechtes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte. Grundsätze des Bundesrechtes sind jedoch mit dem im Art 21 Abs 1 zweiter Satz festgelegten Ziel zu beachten. Bei der dem § 32 VBG zugrundeliegenden Bindung der Dienstgeberkündigung an wichtige Gründe schon nach relativ kurzer Dauer des Dienstverhältnisses handelt es sich um eine wesentliche Bestimmung der Regelungen über die Rechtsverhältnisse der Vertragsbediensteten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 152/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 152/92
  • 8 ObA 134/97g
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 134/97g
    Auch; nur: Wohl gebietet Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG nicht, daß der Landesgesetzgeber im Bereich des Dienstrechtes (soweit ihm in diesem Bereich gemäß Art 21 Abs 2 die Kompetenz zukommt) in allen Details den Regelungen des Bundesrechtes zu folgen und diese praktisch nachzuvollziehen hätte. Grundsätze des Bundesrechtes sind jedoch mit dem im Art 21 Abs 1 zweiter Satz festgelegten Ziel zu beachten. (T1)
  • 9 ObA 232/98b
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 232/98b
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 240/01m
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 240/01m
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053597

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00152_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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