RS OGH 1992/9/16 9ObA139/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

UrlG §4
ZPO §228 C1

Rechtssatz

Es steht dem Dienstgeber grundsätzlich frei, die Kriterien, die er bei der Entscheidung über künftige Urlaubsanträge anlegen wird, den Dienstnehmern bekanntzugeben. In diesem Fall ist ein rechtliches Interesse der Dienstnehmer an der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer solchen generellen Richtlinie zu bejahen, wenn sie gegen Grundsätze des Urlaubsrechtes oder gegen eine einzelvertragliche Vereinbarung verstößt. Der Entscheidung über ein solches Begehren kommt auch für die Zukunft streitbereinigende Wirkung zu, weil andernfalls die Frage der Zulässigkeit der vom Dienstgeber angelegten Kriterien jeweils im Einzelfall von neuem in einem Verfahren nach § 4 Abs 4 UrlG geprüft werden müßte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 139/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 139/92
    Veröff: DRdA 1993,300 (Eypeltauer) = ZAS 1993/17 S 214 (R Resch) = RdW 1993,45

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039170

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00139_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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