Norm
UrlG §4Rechtssatz
Es steht dem Dienstgeber grundsätzlich frei, die Kriterien, die er bei der Entscheidung über künftige Urlaubsanträge anlegen wird, den Dienstnehmern bekanntzugeben. In diesem Fall ist ein rechtliches Interesse der Dienstnehmer an der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer solchen generellen Richtlinie zu bejahen, wenn sie gegen Grundsätze des Urlaubsrechtes oder gegen eine einzelvertragliche Vereinbarung verstößt. Der Entscheidung über ein solches Begehren kommt auch für die Zukunft streitbereinigende Wirkung zu, weil andernfalls die Frage der Zulässigkeit der vom Dienstgeber angelegten Kriterien jeweils im Einzelfall von neuem in einem Verfahren nach § 4 Abs 4 UrlG geprüft werden müßte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039170Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00139_9200000_001