Norm
EO §210 letzter Halbsatz IICRechtssatz
Auch auf eine Erklärung des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag ist Bedacht zu nehmen, wobei sich der Hinweis, daß es sich bei der betriebenen um eine "restliche" Forderung handelt, nur auf jene Forderung oder jenen Teil der Forderung bezieht, für die der Exekutionstitel erwirkt und auch vorgelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012