RS OGH 1992/9/16 3Ob96/92

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

EO §210 letzter Halbsatz IIC
EO §210 letzter Halbsatz IVC
EO §210 letzter Halbsatz IVD

Rechtssatz

Auch auf eine Erklärung des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag ist Bedacht zu nehmen, wobei sich der Hinweis, daß es sich bei der betriebenen um eine "restliche" Forderung handelt, nur auf jene Forderung oder jenen Teil der Forderung bezieht, für die der Exekutionstitel erwirkt und auch vorgelegt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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