Norm
EO §8 ARechtssatz
Nicht nur die Exekutionsbewilligung, sondern auch die Einleitung des Vollzuges, also etwa die Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen bei der Exekution zur Sicherstellung ist vom Nachweis der Bewirkung oder Sicherstellung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung grundsätzlich unabhängig, weil die Rechte des Verpflichteten durch die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung gewahrt sind und der betreibende Gläubiger, der zur Gegenleistung bereit ist, nicht durch verspäteten Vollzug, also etwa die Erlangung eines späteren Pfandranges, geschädigt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002001Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0030OB00099_9200000_001