Norm
StPO §33 Abs2 ARechtssatz
Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann keinesfalls der bloßen Anpassung einer zur Zeit ihrer Fällung rechtsrichtigen Entscheidung an eine später geänderte Rechtslage oder an allenfalls modifizierte Wertungsmaßstäbe dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011