Norm
StGB §32Rechtssatz
Ein hohes Alter des Angeklagten legt eine Bezugnahme bei der Festsetzung der Strafhöhe zur naturgemäß reduzierten Lebenserwartung nahe. Eine selbst mäßige Strafreduzierung ist unter diesen Umständen nicht unbedeutend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090906Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0120OS00082_9200000_001