Norm
ABGB §427Rechtssatz
Die nur teilweise oder fehlerhafte Bekanntgabe des Losungswortes räumt dem der Bank das Sparbuch Präsentierenden keine uneingeschränkte Verfügungsmacht über die der Urkunde zugrundeliegende Forderung ein, weil die Bank in einem solchen Fall nicht zur Auszahlung verpflichtet bzw. dazu gar nicht ermächtigt ist, muß sie doch mit allfälligen Regreßansprüchen ihres Vertragspartners rechnen. Die fehlerhaften bzw unvollständige Bekanntgabe des Losungswortes eines Sparbuches wird daher im allgemeinen nicht zu einer Schenkung der der Urkunde zugrundeliegenden Forderung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011181Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0070OB00579_9200000_001