RS OGH 1992/9/17 7Ob579/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §427
ABGB §428
ABGB §938 A
ABGB §943

Rechtssatz

Die nur teilweise oder fehlerhafte Bekanntgabe des Losungswortes räumt dem der Bank das Sparbuch Präsentierenden keine uneingeschränkte Verfügungsmacht über die der Urkunde zugrundeliegende Forderung ein, weil die Bank in einem solchen Fall nicht zur Auszahlung verpflichtet bzw. dazu gar nicht ermächtigt ist, muß sie doch mit allfälligen Regreßansprüchen ihres Vertragspartners rechnen. Die fehlerhaften bzw unvollständige Bekanntgabe des Losungswortes eines Sparbuches wird daher im allgemeinen nicht zu einer Schenkung der der Urkunde zugrundeliegenden Forderung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011181

Dokumentnummer

JJR_19920917_OGH0002_0070OB00579_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten