Norm
VersVG §12 Abs2Rechtssatz
Da es nur auf den objektiven Erklärungswert ankommt, steht der Beurteilung einer Schadensmeldung als Anspruchserhebung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG auch nicht entgegen, daß den Klägern der genaue Umfang der Versicherung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080173Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0070OB00017_9200000_002