Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen, weil die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch welche der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt, weder als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB, noch als ausführungsnahe Handlungen im Sinn des § 15 Abs 2 StGB dazu in Betracht. Die Gefahr einer betrugsspezifischen Rechtsgutbeeinträchtigung ist - erfolgsbezogen (nicht unbedingt erfolgsnah) - konkret erst mit einer auf die Sachherausgabe selbst gerichteten Irreführungshandlung, der, dem Tatplan entsprechend, entscheidendes Gewicht zukommt, eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019