RS OGH 1992/9/17 12Os71/92, 8Ob85/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Norm

StGB §15 B3
StGB §146 D

Rechtssatz

Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen, weil die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch welche der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt, weder als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB, noch als ausführungsnahe Handlungen im Sinn des § 15 Abs 2 StGB dazu in Betracht. Die Gefahr einer betrugsspezifischen Rechtsgutbeeinträchtigung ist - erfolgsbezogen (nicht unbedingt erfolgsnah) - konkret erst mit einer auf die Sachherausgabe selbst gerichteten Irreführungshandlung, der, dem Tatplan entsprechend, entscheidendes Gewicht zukommt, eingetreten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 71/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 71/92
    Veröff: EvBl 1993/39 S 172
  • 8 Ob 85/19m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 85/19m
    nur: Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, kommen nicht als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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