RS OGH 1992/9/17 7Ob17/92 (7Ob18/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Norm

VersVG §12 Abs2

Rechtssatz

Liegt eine mit einer Haftpflichtversicherung verbundene Insassen-Unfallversicherung vor, kann die Meldung des Unfalls und des Todes des Versicherungsnehmers sowie der schweren Verletzung eines weiteren Insassen durch die in Betracht kommenden Erben des Versicherungsnehmers nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nur als die Anmeldung von Ansprüchen aus dem gesamten Versicherungsverhältnis und somit auch aus der Unfallversicherung verstanden werden. Der Umstand, daß den Klägern der Nachlaß zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch nicht eingeantwortet war, berührt nur deren materielle Berechtigung. Für die Frage, ob eine Anspruchsanmeldung vorliegt, ist dies bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 17/92
    Veröff: JBl 1993,462 = VersRdSch 1993,196 = VersR 1993,1039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080156

Dokumentnummer

JJR_19920917_OGH0002_0070OB00017_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten