Norm
VersVG §12 Abs2Rechtssatz
Liegt eine mit einer Haftpflichtversicherung verbundene Insassen-Unfallversicherung vor, kann die Meldung des Unfalls und des Todes des Versicherungsnehmers sowie der schweren Verletzung eines weiteren Insassen durch die in Betracht kommenden Erben des Versicherungsnehmers nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nur als die Anmeldung von Ansprüchen aus dem gesamten Versicherungsverhältnis und somit auch aus der Unfallversicherung verstanden werden. Der Umstand, daß den Klägern der Nachlaß zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch nicht eingeantwortet war, berührt nur deren materielle Berechtigung. Für die Frage, ob eine Anspruchsanmeldung vorliegt, ist dies bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080156Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0070OB00017_9200000_001